Bundeskartellamt: Lieferstrukturen im Möbelhandel untersucht






Das Bundeskartellamt hat ein Verwaltungsverfahren gegen die VME Union GmbH (Bielefeld) eingeleitet. Anlass ist der zum 1. Januar 2019 geplante Beitritt der Krieger-Gruppe.Die meisten Möbelhändler in Deutschland hätten sich Einkaufskooperationen angeschlossen, teilt das Bundeskartellamt mit. Das Kartellrecht stehe derartigen Kooperationen grundsätzlich nicht im Wege. Sie könnten vor allem kleineren Möbelhändlern helfen, bessere Einkaufskonditionen zu erreichen und so gegenüber Ketten und den Großen im Markt mithalten zu können.
Die Behörde müsse jedoch darauf achten, dass dadurch keine bedenkliche Nachfragemacht zulasten der überwiegend mittelständisch geprägten Herstellerlandschaft entstehe. Natürlich könnten die Verbraucher zunächst von den günstigeren Konditionen der Händler profitieren, wenn diese an die Kunden weitergegeben würden. Wenn am Ende aber Hersteller aufgrund des Konditionendrucks durch die Handelsseite langfristig nicht mehr mithalten können und aus dem Markt ausscheiden, leide die Vielfalt, könnten die Preise steigen, und die Verbraucher hätten das Nachsehen.
Das Bundeskartellamt beobachte seit einiger Zeit eine zunehmende Konzentration bei den Einkaufskooperationen. In dem Verfahren solle nun geprüft werden, ob die VME Union in ihrer derzeitigen Form oder jedenfalls nach dem geplanten Beitritt von Möbel Krieger wettbewerblichen Bedenken begegne.
Zu der Einkaufskooperation VME Union gehören bislang bereits unter anderem die Handelsunternehmen Roller, Rieger und Hardeck an. Im Bereich Küchenmöbel arbeitet die VME Union zudem mit einer weiteren Einkaufskooperation, der MHK Group, zusammen. Andere größere Möbeleinkaufskooperationen in Deutschland sind Giga (XXXLutz), Begros, EMV, Der Kreis und Alliance. Nur wenige Möbelhändler in Deutschland wie Dänisches Bettenlager oder Segmüller beschaffen ihre Möbel eigenständig. Der Marktführer im Möbelhandel, IKEA, sei vertikal integriert und daher keine Absatzalternative für deutsche Möbelhersteller.
Die europäischen Kartellrechtsvorschriften sehen Einkaufskooperationen bis zu einer bestimmten Größe als grundsätzlich unbedenklich an. Als Richtwert dient hier ein Marktanteil von 15 Prozent. Bei höheren Marktanteilen könne die Kooperation unter bestimmten Bedingungen freigestellt sein.
In der Prüfung spielten zahlreiche Faktoren eine Rolle, etwa wie der Einkauf in der Kooperation konkret ausgestaltet sei und welche Freiheitsgrade die angeschlossenen Möbelhändler in der konkreten Beschaffung hätten. Auch die Aktivität der Einkaufskooperation im Absatz an Endkunden, z.B. über Handelsmarken, spiele eine Rolle.
Nach Auswertung der Ermittlungsergebnisse wird das Bundeskartellamt beurteilen können, ob die Ausgestaltung der VME Union auf kartellrechtliche Bedenken stößt und gegebenenfalls Anpassungen notwendig sind oder nicht, teilt die Behörde mit.






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