Finale Rechtsicherheit bei Laserkanten






Wie der Kantenhersteller Rehau (Rehau) in einer Presseerklärung heute mitteilt,wurde im Februar 2014 das Urteil des Oberlandesgerichts München (Az. 6 U 4192/11) vom 20. Dezember 2012, welches die Rechtssicherheit für Rehau-Kunden hinsichtlich der Laserverarbeitung von Kantenbändern vollumfänglich genehmigt, nun final bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat im Klageverfahren Rehau gegen bulthaup die Nichtzulassungsbeschwerde von bulthaup (Az. X ZR 10/13) mit Beschluss vom 25. Februar 2014 zurückgewiesen.
Die von Rehau unter der Marke „RAUKANTEX laser edge“ gelieferten Kanten dürfen damit laut Unternehmensangaben ohne Einschränkungen verarbeitet und die so hergestellten Möbelteile uneingeschränkt verkauft werden. Bei diesen Kanten bestehen also keinerlei Begrenzungen in der Nutzung der Lasertechnologie sowie im Verkauf laserverschweißter Bauteile. Kunden des Kantenherstellers dürfen von Maschinenherstellern auch mit entsprechenden Maschinen zur Verarbeitung der „RAUKANTEX laser edge“ frei beliefert werden.
Nach Angaben des Unternehmen besteht für Rehau-Kunden bezüglich dieser Kante nun gerichtlich bestätigte Rechtssicherheit. Damit sind der Einsatz, die Verarbeitung und der Vertrieb der Kante uneingeschränkt und vollumfänglich möglich.
Im Zuge der Entwicklung einer laserfügbaren Kante hatte sich Rehau frühzeitig das Recht gesichert, Kunden uneingeschränkt – und somit die gesamte Möbelindustrie – mit solchen laserfügbaren Kanten zu beliefern. Dies betrifft insbesondere die freie Nutzung des bulthaup-Verfahrenspatents EP 1 163 864 für alle Rehau-Kunden.






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