Insolvenzrecht: Antragspflicht greift wieder in vollem Umfang




Insolvenzrecht: Antragspflicht greift wieder in vollem Umfang














Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im November 2023 um 18,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Grafik: Destatis



Die gesetzlichen Lockerungen beim Insolvenzgrund der Überschuldung laufen zum Jahresende 2023 ersatzlos aus. Wie die Kanzlei Schultze & Braun (Achern) weiter informiert, greift die Insolvenzantragspflicht ab dem 1. Januar wieder im vollen Umfang.


„Ein Unternehmen muss dann nachweisen können, dass es die nächsten zwölf Monate durchfinanziert ist, um keinen Insolvenzantrag wegen Überschuldung stellen zu müssen“, erläutert Dr. Jürgen Erbe einen der zentralen Punkte, die Geschäftsleiter ab dem 1. Januar 2024 bei der Insolvenzantragspflicht beachten müssen. Der Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht ist am Mannheimer Standort der bundesweit vertretenen Kanzlei Schultze & Braun tätig. „Wenn klar ist, dass ein Unternehmen für die kommenden zwölf Monate nicht durchfinanziert ist, müssen Geschäftsleiter innerhalb der gesetzlichen Frist einen Insolvenzantrag stellen – gerade auch, um sich vor einer möglichen persönlichen Haftung zu schützen“, sagt Erbe.


Die Höchstfrist für einen Insolvenzantrag wegen Überschuldung umfasst ab dem 1. Januar 2024 wieder sechs Wochen. Unternehmen können während dieser Zeit eine außerinsolvenzliche Sanierung – zum Beispiel auf Basis eines nachvollziehbaren und belastbaren Restrukturierungsplans – angehen, auch wenn sie für die kommenden zwölf Monate nicht durchfinanziert sind. „Für Geschäftsleiter ist aber wichtig, dass sie die Frist nicht ausschöpfen, wenn bereits während der sechs Wochen-Frist feststeht, dass die Überschuldung mit der außerinsolvenzlichen Sanierung aller Voraussicht nach nicht beseitigt werden kann.“


Im Übrigen ist bei Vorliegen einer bilanziellen Überschuldung, etwa bei Aufzehrung des Eigenkapitals durch wiederholte Verluste, auch die Vorfrage der Fortführungsprognose zu beantworten. Diese stützt sich unter anderem auf die Analyse der Ausgangslage mit Benennung der Krisenursachen. Bei einer positiven Fortführungsprognose ist die Durchfinanzierung gegeben, falls die Wahrscheinlichkeit für Finanzplanüberhänge durchgehend höher ist als für nicht deckbare Finanzplandefizite.


Grundsätzlich gilt: Kann ein Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen, ist es zahlungsunfähig. In einem solchen Fall ist ein Geschäftsleiter dazu verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen Frist – in der Regel drei Wochen – einen Insolvenzantrag zu stellen.


Darüber hinaus rät die Kanzlei, dass Geschäftsleiter eine notwendige Restrukturierung oder Sanierung rechtzeitig angehen sollten, wenn ihr Unternehmen noch Reserven hat. Wenn Gegenmaßnahmen frühzeitig eingeleitet werden, bestehen bessere Chancen auf einen erfolgreichen und nachhaltigen Ausgang. Einfach abzuwarten und auf eine baldige Besserung der Konjunktur und der wirtschaftlichen Gesamtlage zu setzen, ist keine sinnvolle Strategie. Geschäftsleiter, deren Unternehmen sich in einer Krise befindet oder absehbar darauf zusteuert – was unter anderem an der zunehmenden Ausschöpfung der gewährten Kontokorrentlinien erkennbar ist – sollten auch eine Neuaufstellung mit Hilfe des Sanierungsrechts, das unterschiedliche Verfahren und Instrumente bietet, zumindest als Option ansehen, so die Experten der Kanzlei.               




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