VDL: Gerichtsurteile bestätigen Verbot der Bezeichnung „Textilleder“






Die Bezeichnung „Textilleder“ bei Sitzmöbeln mit Bezügen ausschließlich oder überwiegend aus textilen Materialien ist weiterhin verboten. Die vom Verband der Deutschen Lederindustrie (VDL, Frankfurt am Main) erstrittenen Entscheidungen des Landgerichts Bielefeld und des Landgerichts Würzburg, mit welchen die Verwendung der Bezeichnung „Textilleder“ in der Werbung für nicht aus Leder bestehende Möbel als irreführend untersagt wurde, wurden in zweiter Instanz bestätigt: Die Oberlandesgerichte Hamm (Urteil vom 08.03.2012, Az.: I-4 U 174/11) und Bamberg (Urteil vom 22.03.2012, Az.: 3 U 219/11) haben in der Berufungsinstanz über die Zulässigkeit der Werbung für Möbel mit „Textilleder“ geurteilt und diese ebenfalls für unzulässig befunden. „Die hiermit erstrittenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Bamberg sind von großer Bedeutung, da sie eine klare verbraucherfreundliche Tendenz aufzeigen und Hinweise für die Gestaltung von Werbung, insbesondere für die Einführung und Benutzung neuer Begriffe, liefern“, bewertet der Verband die Urteile in einer Pressemitteilung.






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