XXXLutz: Verzicht auf rückwirkende Konditionsänderungen






Der Möbelhändler XXXLutz (Wels, Österreich) verzichtet auf die Geltendmachung von rückwirkenden Konditionsänderungen im Zusammenhang mit der Übernahme der Möbel Buhl GmbH & Co. KG sowie der Möbel-Buhl Wolfsburg GmbH & Co. KG. Wie die Fachverbände der Möbelindustrie mitteilen, war dem eine Intervention der Verbände beim Bundeskartellamt vorausgegangen.

Das Bundeskartellamt hatte mit Schreiben vom 9. November 2017 die Übernahmen der Möbel Buhl GmbH & Co. KG sowie der Möbel-Buhl Wolfsburg GmbH & Co. KG durch die Mann Mobilia GmbH freigegeben. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang habe die BDSK Handels GmbH & Co. KG, Würzburg, Lieferanten der Möbel Buhl-Häuser schriftlich mit einer zusätzlichen Konditionsforderung konfrontiert, so der VHK.

Demnach sollten die XXXLutz-Konditionen rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 für alle getätigten Umsätze der Möbel Buhl-Häuser gültig sein. Daher hätten – so die Forderung des Möbelhändlers – alle Lieferanten für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 3. Februar 2018 sämtliche Konditions- und Preisdifferenzen gutzuschreiben.

Diese zusätzliche Konditionsforderung nahmen mehrere Möbelhersteller zum Anlass, sich zur rechtlichen Klärung an die Verbände der Holz- und Möbelindustrie NRW e.V. zu wenden. Bei der juristischen Prüfung wurden insbesondere die rückwirkende Konditionsforderung, die mögliche Offenlegung von Informationen aus dem Vertragsverhältnis der Lieferanten zum EMV, die anscheinend ohne warenwirtschaftliche Gegenleistung eingeforderten „Chefboni“ sowie die nicht ersichtliche Vertretungsbefugnis der im Schreiben der BDSK Handels GmbH & Co. KG zeichnenden Personen vom eingeschalteten Rechtsanwalt Markus Nessler MBA kritisiert.

Der Vorgang wurde der zuständigen 1. Beschlussabteilung beim Bundeskartellamt zur Beurteilung zugeleitet. Die Beschlussabteilung hat XXXLutz zur Rücknahme der für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zur Freigabe der Fusion am 9. November 2017 geltend gemachten Konditionsforderungen aufgefordert.

Bei einem Gespräch am 15. Dezember 2017 mit der 1. Beschlussabteilung in Bonn haben Dr. Lucas Heumann, Geschäftsführer der Möbelfachverbände Herford, und Andreas Ruf von der Geschäftsstelle jener Verbände den Vorgang intensiv diskutiert. Aus Sicht der 1. Beschlussabteilung war vorliegend ein Einschreiten des Bundeskartellamts geboten.

Dazu Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir haben dem Unternehmen in einem Schreiben mitgeteilt, dass nach den uns vorliegenden Informationen für die Forderung derartiger Gutschriften für die Vergangenheit keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen ist. Soweit die adressierten Lieferanten auf die Forderungen ohne Weiteres eingehen, kann dies ein Indiz für ihre Abhängigkeit von XXXLutz sein. Angemessene Gegenleistungen des Händlers für diesen vergangenen Zeitraum waren nicht ersichtlich. XXXLutz hat daraufhin zugesichert, dass sie auf die Geltendmachung dieser Hochzeitsrabatte für den Zeitraum vor der Freigabe der Fusion verzichten werden.“






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